Ordner 2, Register 5) ausgewiesen wird, nur um dann direkt in der nachfolgenden Frage 15 zu bestätigen, dass der von ihm am 11. September 2019 anerkannte Betrag von Fr. 107'953.65 richtig sei (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) und dann einige Fragen später sich in weitere Widersprüche verstrickt, indem er aussagt, auf der handschriftlichen Aufstellung der Beschwerdeführerin 1 fehlten Auszahlungen an ihn in Höhe von mindestens Fr. 50'000.00 (Frage 21 ff.).