Ordner 3, Register 4), in diesem Zusammenhang dann aber auf die handschriftliche Zusammenstellung der Beschwerdeführerin 1 verweist, auf welcher ein Betrag von insgesamt Fr. 121'365.20 (Beilage 18 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) ausgewiesen wird, nur um dann direkt in der nachfolgenden Frage 15 zu bestätigen, dass der von ihm am 11. September 2019 anerkannte Betrag von Fr. 107'953.65 richtig sei (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021;