Vor diesem Hintergrund mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte am 11. September 2019 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5), also lange nach Auszahlung der Gelder (Zeitraum 7. Mai 2018 bis 9. Mai 2019), bestätigte, Fr. 107'953.65 "zwecks Verwendung im Interesse von B._____" als Darlehen erhalten zu haben. Denn die Wendung "zwecks Verwendung im Interesse von B._____" ist im oben dargestellten Sinn zu verstehen, nämlich dass der Beschuldigte selbst zuerst wieder seine Situation stabilisieren musste, um gegenüber dem Obergericht ein stabiles Umfeld für den Beschwerdeführer 2 präsentieren zu können.