Ordner 2, Register 5) noch ausdrücklich darauf hin, dass er selbst nicht in der Lage sei, die Rechnung zu bezahlen. Es handelt sich hier um einen klaren Hinweis, dass es dem Beschuldigten um ein Darlehen für die Bezahlung eigener Forderungen ging und nicht um Rechnungen, welche für den Beschwerdeführer 2 bezahlt werden mussten. Denn wäre es um Rechnungen betreffend den Beschwerdeführer 2 gegangen, hätte es sich von selbst verstanden, dass der Beschuldigte diese Kosten nicht selbst zu tragen hätte. In diesem Fall hätte er nicht auf seine eigene finanzielle Situation hinweisen müssen.