Im Weiteren gilt es auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht einfach zu einem Zeitpunkt ein bestimmter Betrag übergeben wurde. Vielmehr fragte der Beschuldigte D._____ jeweils an, ob die Beschwerdeführerin 1 konkrete Rechnungsbeträge (pro Anfrage erwähnte er meist mehrere) wie beispielsweise Fr. 146.50, Fr. 914.85, oder Fr. 6'240.00 bezahlen könne. Angaben, um was für Rechnungen es sich jeweils gehandelt haben soll, machte er jedoch nicht (Beilage 17/1-17/9 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5).