Wie die Beschwerdeführerin 1 selbst ausführt, war es vor allem D._____, welche für die Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschuldigten in Kontakt stand bzw. mit diesem für die Beschwerdeführerin 1 verhandelte. Zudem ist aufgrund der Tatsache, dass sie die Tochter der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Schwester des Beschwerdeführers 2 ist, nicht davon auszugehen, dass sie zugunsten des Beschuldigten falsch aussagen würde. Insoweit kommt ihrer Aussage daher eine hohe Glaubhaftigkeit zu.