Die Beschwerdeführerin 1 stellte sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten sei ausschliesslich zum Zwecke der Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 Geld übergeben worden. Der Beschuldigte anerkennt, dass ihm teilweise zu diesem Zweck Geld übergeben wurde, macht aber geltend, es seien ihm darüber hinaus auch für ihn selbst Darlehen gewährt worden. In der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung wird auf die Einvernahme von D._____ vom 3. Juni 2022 verwiesen. Diese sagte aus, der Beschuldigte habe sie im Mai 2018 kontaktiert und ihr insbesondere Folgendes gesagt (Frage 12; Ordner 3, Register 7):