Veruntreut werden können nur Vermögenswerte, welche der beschuldigten Person mit einer Werterhaltungspflicht anvertraut wurden. Vorliegend ist unstrittig, dass dem Beschuldigten von der Beschwerdeführerin 1 mehrmals Geld übergeben wurde. Fraglich ist jedoch, ob dieses als dem Beschuldigten mit Werterhaltungspflicht anvertraut gelten kann. Die Beschwerdeführerin 1 stellte sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten sei ausschliesslich zum Zwecke der Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 Geld übergeben worden.