8.2.2. Dem Beschuldigten wurde von der Beschwerdeführerin 1 Bargeld übergeben. Bei Banknoten und Münzen handelt es sich um bewegliche Sachen und nicht um Vermögenswerte. Vermischt jedoch jemand fremdes Geld mit eigenem, so wird dieser Eigentümer des bisher fremden Geldes (RUSCH/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 727 ZGB; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 46 zu vor Art. 137 StGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das erhaltene Bargeld mit eigenem vermischt hat und auch mit eigenem Bargeld - 16 -