2019, N. 72 zu Art. 138 StGB). Eine Werterhaltungspflicht kann sich bei einem Darlehen daraus ergeben, dass das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Zu prüfen ist hier jeweils im Einzelfall, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1d; 120 IV 117 E. 2f).