Ein Darlehen kann in der Regel nicht veruntreut werden. Zwar besteht bei einem Darlehen die für die Veruntreuung charakteristische Verpflichtung, das Empfangene dem Treugeber zurückzugeben. Üblicherweise ist der Darlehensnehmer aber nicht verpflichtet, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Darlehensgebers zu halten. Entsprechend sind die übertragenen Vermögenswerte für den Borger üblicherweise nicht (wirtschaftlich) fremd. Anderes gilt aber, sofern gerade eine Werterhaltungspflicht vereinbart wurde (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 72 zu Art. 138 StGB).