Der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem Tatbestand der Veruntreuung von Sachen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen die Veruntreuung von Vermögenswerten zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum.