Entgegen der Beschwerdeführerin 1 habe D._____ dasselbe Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten wie die Beschwerdeführerin 1. Sie sei diejenige gewesen, welche mit dem Beschuldigten kommuniziert habe. Auch könnten die Aussagen der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Wahrheitspflicht nicht pauschal als glaubhafter gelten. Die Staatsanwaltschaft Baden habe die diversen Widersprüche zwischen den Aussagen von D._____ und den sachlichen Beweismitteln aufgezeigt (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 38-44).