Die Staatsanwaltschaft Baden habe die Akten des Strafverfahrens gegen E._____ zu Recht nicht beigezogen. Aus diesen Akten ergebe sich lediglich, dass diese das Schwimmbadbau-Unternehmen massiv geschädigt habe. Es erschliesse sich nicht, welche Relevanz dies für das vorliegende Verfahren haben soll. Im Übrigen habe E._____ Grund genug gehabt, dem Beschuldigten eins auszuwischen, nachdem dieser das Verfahren gegen sie angestrengt habe. Dennoch gehe aus ihren Aussagen hervor, dass diverse Zahlungen an D._____ geflossen seien und in diesem Zusammenhang Quittungen ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer 2 könne aufgrund seiner damaligen Inhaftierung bzw. dem andauernden Massnah-