In den ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen habe die Beschwerdeführerin 1 bestätigt, Zahlungen erhalten zu haben. Es erschliesse sich nicht, wie die Beschwerdeführerin 1 darauf komme, dass diese Schreiben lediglich dazu gedient hätten, Zahlungen auszulösen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 mehrmals solche Schreiben unterzeichnet. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin 1 mehrmals die Rückzahlung eines Darlehens bestätige, ohne dass ihr jemals Geld zurückbezahlt worden wäre.