Die Beschwerdeführerin 1 versuche, dem Beschuldigten eine Beweislast unterzuschieben. Man befinde sich hier aber nicht in einem Zivilprozess. Der Beschuldigte müsse im Strafprozess gar nichts beweisen. Im Weiteren reihe die Beschwerdeführerin 1 Behauptungen aneinander, ohne darzulegen, mit welchen neuen Ermittlungsansätzen diese bewiesen werden sollen. Die Beschwerdeführerin 1 schweife dabei so weit von der (Teil-)Einstellungsverfügung ab, dass sie es gänzlich unterlasse, aufzuzeigen, weshalb die (Teil-)Einstellungsverfügung falsch sei.