Freilich habe er in anderen WhatsApp-Konversationen auch das Gegenteil behauptet. Das beweise aber nur dessen widersprüchliches Verhalten. Der Beschuldigte habe denn auch noch einmal Fr. 18'000.00 überwiesen, was er nicht getan hätte, wenn er tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, er schulde der Beschwerdeführerin 1 nichts mehr (Beschwerde Ziff. B.II.4.). Allgemein sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mit pathologischen Manipulationstendenzen aufgefallen sei. Es sei bei ihm eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen einer erwachsenen ADHS festgestellt worden (Beschwerde Ziff. B.II.5.c.gg.).