Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten treffe es nicht zu, dass diese zwei Darlehen (nämlich eines für sich und eines zur Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2) gewährt worden seien. Im Weiteren könne der Beschuldigte abgesehen von den geringfügigen Zahlungen, die er anerkanntermassen im Interesse des Beschwerdeführers 2 geleistet habe, nicht beweisen, dass er weitere Zahlungen in dessen Interesse geleistet habe. Überdies habe der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum wiederholt eingeräumt, er schulde der Beschwerdeführerin 1 noch Geld. Freilich habe er in anderen WhatsApp-Konversationen auch das Gegenteil behauptet.