Aus den sachlichen Beweismitteln ergebe sich, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft seien. Sie stünden insbesondere in Widerspruch zu seinen früheren WhatsApp-Konversationen. Hinzu komme in formeller Hinsicht, dass D._____ unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB ausgesagt habe und die Beschwerdeführerin 1 sich nach Art. 303 bzw. Art. 304 StGB strafbar gemacht hätte, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hätte. Demgegenüber dürfe sich der Beschuldigte straffrei selbst begünstigen. Entsprechend komme den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und von D._____ eine höhere Glaubhaftigkeit zu.