und unvollständiger Weise gewürdigt. Damit habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Überdies seien sowohl Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO als auch Art. 324 StPO falsch angewendet worden. Die Staatsanwaltschaft Baden verkenne, dass den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht nur jene der Beschwerdeführerin 1 (und von D._____) gegenüberstünden, sondern diese auch eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden. Aus den sachlichen Beweismitteln ergebe sich, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft seien.