Die WhatsApp-Korrespondenz beweise gerade, dass damals keine solchen Zahlungen erfolgt seien (Beschwerde Ziff. B.II.1.b.dd.aaa. und bbb.). Die Staatsanwaltschaft Baden habe entgegen den Beweisanträgen den Beschwerdeführer 2 nicht einvernommen und auch nicht die Akten des Strafverfahrens gegen E._____ beigezogen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe einerseits nicht begründet, weshalb diese Beweise nicht abgenommen worden seien, und andererseits durch die Nichtabnahme das Recht auf Beweis der Beschwerdeführer verletzt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe Art. 29 BV daher gleich doppelt verletzt (Beschwerde Ziff. B.II.1.c.bb.- dd.).