Die von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Quittungen bzw. Bestätigungen bewiesen nicht, dass der Beschuldigte Darlehensrückzahlungen geleistet habe. Vielmehr habe es zu den systematischen Täuschungen und Machenschaften des Beschuldigten gehört, dass er der Beschwerdeführerin 1 und D._____ vorgespiegelt habe, er benötige diese Dokumente zur Auslösung der Banküberweisung (Beschwerde Ziff. B.II.1.b.bb.ccc. und cc.). Es sei denn auch höchst unwahrscheinlich, dass an einem einzigen Tag, nämlich am 19. April 2020 total Fr. 96'566.60 bezahlt worden sein sollen. Die WhatsApp-Korrespondenz beweise gerade, dass damals keine solchen Zahlungen erfolgt seien (Beschwerde Ziff.