Betreffend die Rückzahlungen sei belegt, dass am 4. Juni 2020 insgesamt vier Zahlungen in Höhe von total Fr. 14'980.70, am 13. August 2020 Fr. 13'500.00, am 20. November 2020 Fr. 18'200.00 und am 10. Juni 2022 Fr. 18'000.00 auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 eingegangen seien. Unklar sei jedoch, ob der Beschuldigte zusätzlich auch Barrückzahlungen geleistet habe. Es lägen sechs anerkanntermassen von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Quittungen bzw. Bestätigungen über Zahlungen in Höhe von Fr. 8'360.50, Fr. 13'942.90 und Fr. 94'000.00 des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin 1 im Recht, wobei der Beschuldigte behaupte, E._____ (damalige Buchhalterin des Schwimmbadbau-Un-