Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei am 8. November 2018 bzw. 10. November 2019 von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet worden. Dieses Dokument belege jedoch kein Darlehen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten. Ob dem Beschuldigten nun ein oder zwei Darlehen gewährt worden seien, lasse sich mangels schriftlicher Vereinbarungen und aufgrund der sich entgegenstehenden Aussagen der Parteien nicht abschliessend feststellen. Insbesondere bleibe aufgrund der sich diesbezüglich teilweise widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und von D._____ auch unklar, wer dem Beschuldigten wann und wo welche Geldbeträge übergeben habe.