steigende Barzahlungen durch die Beschwerdeführerin 1 fänden sich jedoch auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und denjenigen von D._____. So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, alle Geldbeträge, welche sie dem Beschuldigen übergeben habe, aufgelistet zu haben. Aus dieser Auflistung ergebe sich ein Total von Fr. 121'365.65. Erst später habe die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt, sie habe dem Beschuldigten das Couvert vom 19. Februar 2019 über den Betrag von Fr. 13'412.00 leer und offen übergeben. Warum sie ein leer übergebenes Couvert in ihre Aufstellung aufgenommen habe, sei unklar.