Die Aussagen der involvierten Parteien gingen hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung betreffend den Verwendungszweck der durch die Beschwerdeführerin 1 getätigten Barzahlungen auseinander. Einig seien sich die Parteien, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschuldigten im Rahmen eines Darlehens zwecks Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 107'953.65 übergeben habe. Der Beschuldigte mache jedoch geltend, noch ein weiteres, privates Darlehen erhalten zu haben, um seine eigenen Schulden zu tilgen. Die Beschwerdeführerin 1 sowie D._____ bestritten hingegen, dass dem Beschuldigten ein zweites, privates Darlehen gewährt