3. Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin 1 im Laufe des Verfahrens eingereichten Urkunden wurden daher zu den Beschwerdeakten genommen. Weitere Ausführungen zum Antrag der Beschwerdeführerin 1, es seien die eingereichten Unterlagen zu den Akten zu nehmen, erübrigen sich daher. 4. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die (Teil-)Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt: