Die Beschwerdekammer hat in einem solchen Fall vielmehr die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben und damit eine Beweisabnahme durch das Sachgericht zu ermöglichen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ergibt sich aus den Verfahrensakten mit genügender Deutlichkeit, dass keine ernsthaften Aussichten auf eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung bestehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren bezüglich dieser Tatvorwürfe zu Recht einstellte.