Strafuntersuchung angezeigt ist, Personen gerichtlich einzuvernehmen, so sind diese Einvernahmen vom Strafgericht (Art. 343 Abs. 3 StPO) und nicht von der Beschwerdekammer durchzuführen. Die Beschwerdekammer hat in einem solchen Fall vielmehr die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben und damit eine Beweisabnahme durch das Sachgericht zu ermöglichen.