Die Einvernahmeprotokolle liegen in den Akten und stehen der Beschwerdekammer zur Verfügung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ist nicht erkennbar, weshalb es für die Frage, ob das Verfahren einzustellen ist, vorliegend nicht genügen sollte, auf die in den Akten liegenden Protokolle abzustellen, zumal die Beschwerdekammer bei Anfechtung einer Einstellungsverfügung keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern lediglich zu beurteilen hat, ob aufgrund der Ermittlungsergebnisse tatsächlich davon auszugehen ist, dass ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch erscheint und deshalb von einer Anklage abzusehen ist (eingehend hierzu unten, E. 8.1).