2.2. Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren – jedenfalls soweit Beschwerden im Rahmen laufender Vor- oder Hauptverfahren betreffend – im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO).