Der persönliche Eindruck an Schranken sei von zentraler Bedeutung, da dieser massgebliche Anhaltspunkte zur Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen liefern könne und insbesondere die Glaubhaftigkeit der einander widersprechenden Aussagen der Beteiligten besser beurteilt werden könne. Eine Verhandlung sei allerdings nur dann erforderlich, wenn die Beschwerdekammer nicht bereits nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung aufgrund der objektiven Sachbeweise sich ein Urteil über die Begründetheit der Beschwerde und insbesondere über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten machen könne (Replik Ziff. B.2.a.cc.).