2. 2.1. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie führt hierzu aus, von einer Einvernahme der Beschwerdeführer, des Beschuldigten und der Zeugin durch die Beschwerdekammer seien ganz wesentliche Erkenntnisse zu erwarten. Der persönliche Eindruck an Schranken sei von zentraler Bedeutung, da dieser massgebliche Anhaltspunkte zur Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen liefern könne und insbesondere die Glaubhaftigkeit der einander widersprechenden Aussagen der Beteiligten besser beurteilt werden könne.