als mittelbaren Täter handelnden Beschuldigten erstellt (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 18. August 2021, Ziff. 8c, Ordner 2, Register 5). Geschädigte bei diesem Tatvorwurf wäre bloss die Beschwerdeführerin 1, welche aufgrund einer Täuschung eine Urkunde ausgestellt hätte. Hingegen ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer 2 geschädigt sein soll. Dieser kann daher auch hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung nicht als geschädigte Person gelten. 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss nur insoweit einzutreten, als sie von der Beschwerdeführerin 1 erhoben wurde.