Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin 1 mehrmals dazu gebracht, zu quittieren, dass der Beschuldigte (Rück-)Zahlungen geleistet habe, indem er die Beschwerdeführerin getäuscht habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Urkunden mithin als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug des -7-