Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Auch private Geschäftsinteressen können daneben unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin 1 mehrmals dazu gebracht, zu quittieren, dass der Beschuldigte (Rück-)Zahlungen geleistet habe, indem er die Beschwerdeführerin getäuscht habe.