ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten gehabt, noch dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine Treuepflicht gehabt hätte. Bei dieser Sachlage gilt hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung ausschliesslich die Beschwerdeführerin 1 als unmittelbar Geschädigte.