Entscheidendes Merkmal einer Veruntreuung ist jedoch die Untreue. Das Treueverhältnis bestand hier einzig zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten. Diese stellte dem Beschuldigten überdies die finanziellen Mittel zur Verfügung. Wohl ist richtig, dass diese Mittel – nach Darstellung der Beschwerdeführer – dem Beschwerdeführer 2 hätten zugutekommen sollen. Weder wird aber behauptet, der Beschwerdeführer 2 habe (im Sinne eines echten Vertrags zugunsten eines Dritten i.S.v. Art. 112 Abs. 2 OR) ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten gehabt, noch dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine Treuepflicht gehabt hätte.