Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten gilt der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Es wird von den Beschwerdeführern geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe dem Beschuldigten Geld gegeben, damit dieser das Geld zugunsten des Beschwerdeführers 2 einsetzt. Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht noch nicht entschieden, wer in einer solchen Konstellation als geschädigte Person gilt. Entscheidendes Merkmal einer Veruntreuung ist jedoch die Untreue.