1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. Dem eingereichten Beleg von "My Post 24" kann entnommen werden, dass die Sendung mit der Beschwerde am 7. Juli 2023 um 23.56 Uhr und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO).