Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 am 31. Juli 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 2. August 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023, in welcher sie im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung verwies, beantragte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde vom 7. Juli 2023 sei vollumfänglich abzuweisen;