3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 27. Juni 2023 zugestellte (Teil-)Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei die (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Juni 2023 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen.