2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Über die Kostenfolgen wird im Endentscheid entschieden. 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 22. Juni 2023.