Der Beschuldigte habe das Geld teilweise aber abredewidrig verwendet. Im Weiteren habe er die Beschwerdeführerin 1 durch Täuschung zur Ausstellung von Quittungen bzw. Rückzahlungsbestätigungen veranlasst. 1.3. Zur Anstellung des Beschwerdeführers 2 im Schwimmbadbau-Unterneh- men bzw. zum Bezug der Mietwohnung kam es in der Folge nicht, da das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2018.268 vom 21. März 2019 trotz der vorgenannten Bemühungen eine stationäre therapeutische Massnahme anordnete. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde.