1.2. Im Weiteren machte der Beschuldigte gegenüber D._____ auch geltend, dass er Geld brauche. In der Folge übergab die Beschwerdeführerin 1 (Mutter von D._____ und des Beschwerdeführers 2) dem Beschuldigten im Zeitraum 7. Mai 2018 bis 9. Mai 2019 mehrfach Bargeld in weissen Umschlägen. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Geld sei dem Beschuldigten ausschliesslich zur Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 und nicht als Darlehen für ihn selbst übergeben worden. Der Beschuldigte habe das Geld teilweise aber abredewidrig verwendet.