vor, ein psychiatrisches Privatgutachten einzuholen. Überdies stellte er in Aussicht, den Beschwerdeführer 2 im Familienunternehmen, das im Bereich des Schwimmbadbaus tätig ist, anzustellen und ihm eine der Familienunternehmung gehörende 1 ½-Zimmerwoh- nung zu vermieten, sodass gegenüber dem Obergericht des Kantons Aargau aufgezeigt werden könne, dass für einen strukturierten Tagesablauf des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gesorgt sei. Der Beschuldigte stellte in der Folge auch entsprechende Arbeitsund Mietverträge aus.