1. 1.1. Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer 2 lernten sich während ihres Gefängnisaufenthalts in der JVA Lenzburg kennen. Nachdem der Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen worden war, nahm dieser im Mai 2018 mit der Schwester des Beschwerdeführers 2, D._____, Kontakt auf und teilte dieser mit, dass er dem Beschwerdeführer 2 gerne helfen wolle. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 stand damals das Berufungsverfahren an und dem Beschwerdeführer 2 drohte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Der Beschuldigte schlug D._____ vor, ein psychiatrisches Privatgutachten einzuholen.