Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.212 (STA.2021.3885) Art. 1 Entscheid vom 5. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führerin 1 […] Beschwerde- B._____, […], führer 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter C._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, […] Anfechtungs- (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 19. Juni 2023 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer 2 lernten sich während ihres Gefängnisaufenthalts in der JVA Lenzburg kennen. Nachdem der Beschul- digte aus dem Strafvollzug entlassen worden war, nahm dieser im Mai 2018 mit der Schwester des Beschwerdeführers 2, D._____, Kontakt auf und teilte dieser mit, dass er dem Beschwerdeführer 2 gerne helfen wolle. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 stand damals das Beru- fungsverfahren an und dem Beschwerdeführer 2 drohte die Anordnung ei- ner stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Der Beschuldigte schlug D._____ vor, ein psychiatrisches Privatgutachten ein- zuholen. Überdies stellte er in Aussicht, den Beschwerdeführer 2 im Fami- lienunternehmen, das im Bereich des Schwimmbadbaus tätig ist, anzustel- len und ihm eine der Familienunternehmung gehörende 1 ½-Zimmerwoh- nung zu vermieten, sodass gegenüber dem Obergericht des Kantons Aar- gau aufgezeigt werden könne, dass für einen strukturierten Tagesablauf des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ge- sorgt sei. Der Beschuldigte stellte in der Folge auch entsprechende Arbeits- und Mietverträge aus. 1.2. Im Weiteren machte der Beschuldigte gegenüber D._____ auch geltend, dass er Geld brauche. In der Folge übergab die Beschwerdeführerin 1 (Mutter von D._____ und des Beschwerdeführers 2) dem Beschuldigten im Zeitraum 7. Mai 2018 bis 9. Mai 2019 mehrfach Bargeld in weissen Um- schlägen. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Geld sei dem Beschuldigten ausschliesslich zur Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 und nicht als Darlehen für ihn selbst übergeben wor- den. Der Beschuldigte habe das Geld teilweise aber abredewidrig verwen- det. Im Weiteren habe er die Beschwerdeführerin 1 durch Täuschung zur Ausstellung von Quittungen bzw. Rückzahlungsbestätigungen veranlasst. 1.3. Zur Anstellung des Beschwerdeführers 2 im Schwimmbadbau-Unterneh- men bzw. zum Bezug der Mietwohnung kam es in der Folge nicht, da das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2018.268 vom 21. März 2019 trotz der vorgenannten Bemühungen eine stationäre therapeutische Massnahme anordnete. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_580/2019 vom 8. August 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 1.4. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung. Mit -3- Eingabe vom 18. August 2021 erhoben die Beschwerdeführer zusätzlich Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Später erweiterte die Staatsan- waltschaft Baden die Untersuchung noch auf den Vorwurf des Pfändungs- betrugs. 2. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2023 verfügte die Staatsan- waltschaft Baden: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung und Urkundenfäl- schung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Über die Kostenfolgen wird im Endentscheid entschieden. 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 22. Juni 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 27. Juni 2023 zugestellte (Teil-)Einstellungsverfügung Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei die (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Juni 2023 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen. 3. (Im Verfahren) Es sei dem Beschwerdeführer 2 die unentgeltliche Rechtspflege inkl. un- entgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistands [recte: Rechtsbeistand] zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST)." 3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 forderte die Verfahrensleiterin die Be- schwerdeführerin 1 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine -4- Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 am 31. Juli 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 2. August 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2023, in welcher sie im Wesentli- chen auf die angefochtene Verfügung verwies, beantragte die Staatsan- waltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 beantragte der Beschul- digte: " 1. Die Beschwerde vom 7. Juli 2023 sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Das Rechtsbegehren 3 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen zu entscheiden; 3. Eventualiter sei von den Privatklägern eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners in der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.5. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichten die Beschwerdeführer wei- tere Unterlagen mit einer Stellungnahme zu den Beschwerdeakten ein. 3.6. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragten: " 1. An den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde wird festgehalten. 2. Es seien die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 3. Es seien die Rechtsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. -5- 4. (Im Verfahren) Es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. (Im Verfahren) Es seien die mit vorliegender Eingabe eingereichten Unterlagen zu den Ak- ten im Verfahren zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST)." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. Dem eingereichten Beleg von "My Post 24" kann entnommen werden, dass die Sendung mit der Beschwerde am 7. Juli 2023 um 23.56 Uhr und damit noch vor Ablauf der Beschwerde- frist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht un- mittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Die Beschwerdeführer wurden im Vorverfahren als Privatkläger geführt. Es stellt sich indessen die Frage, ob ihnen diese Stellung tatsächlich zukommt. Als Privatkläger konstituieren kann sich die geschädigte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschä- digt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger -6- des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verlet- zung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Straf- normen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisge- mäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die be- troffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3). In der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung geht es um die Tatbe- stände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten gilt der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens als geschädigte Per- son (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Es wird von den Beschwerdeführern geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe dem Beschuldigten Geld gegeben, damit dieser das Geld zugunsten des Be- schwerdeführers 2 einsetzt. Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht noch nicht entschieden, wer in einer solchen Konstellation als geschädigte Per- son gilt. Entscheidendes Merkmal einer Veruntreuung ist jedoch die Un- treue. Das Treueverhältnis bestand hier einzig zwischen der Beschwerde- führerin 1 und dem Beschuldigten. Diese stellte dem Beschuldigten über- dies die finanziellen Mittel zur Verfügung. Wohl ist richtig, dass diese Mittel – nach Darstellung der Beschwerdeführer – dem Beschwerdeführer 2 hät- ten zugutekommen sollen. Weder wird aber behauptet, der Beschwerde- führer 2 habe (im Sinne eines echten Vertrags zugunsten eines Dritten i.S.v. Art. 112 Abs. 2 OR) ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Be- schuldigten gehabt, noch dass der Beschuldigte gegenüber dem Be- schwerdeführer 2 eine Treuepflicht gehabt hätte. Bei dieser Sachlage gilt hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung ausschliesslich die Beschwer- deführerin 1 als unmittelbar Geschädigte. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Auch private Geschäfts- interessen können daneben unmittelbar verletzt werden, falls die Urkun- denfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Be- schuldigte habe die Beschwerdeführerin 1 mehrmals dazu gebracht, zu quittieren, dass der Beschuldigte (Rück-)Zahlungen geleistet habe, indem er die Beschwerdeführerin getäuscht habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Urkunden mithin als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug des -7- als mittelbaren Täter handelnden Beschuldigten erstellt (vgl. Stellung- nahme Beschwerdeführer vom 18. August 2021, Ziff. 8c, Ordner 2, Regis- ter 5). Geschädigte bei diesem Tatvorwurf wäre bloss die Beschwerdefüh- rerin 1, welche aufgrund einer Täuschung eine Urkunde ausgestellt hätte. Hingegen ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer 2 geschä- digt sein soll. Dieser kann daher auch hinsichtlich des Vorwurfs der Urkun- denfälschung nicht als geschädigte Person gelten. 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss nur insoweit einzutreten, als sie von der Beschwerdeführerin 1 erhoben wurde. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, es sei im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie führt hierzu aus, von einer Einvernahme der Beschwerdeführer, des Beschuldigten und der Zeugin durch die Beschwerdekammer seien ganz wesentliche Erkennt- nisse zu erwarten. Der persönliche Eindruck an Schranken sei von zentra- ler Bedeutung, da dieser massgebliche Anhaltspunkte zur Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen liefern könne und insbesondere die Glaub- haftigkeit der einander widersprechenden Aussagen der Beteiligten besser beurteilt werden könne. Eine Verhandlung sei allerdings nur dann erforder- lich, wenn die Beschwerdekammer nicht bereits nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung aufgrund der objektiven Sachbeweise sich ein Urteil über die Begründetheit der Beschwerde und insbesondere über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten machen könne (Replik Ziff. B.2.a.cc.). 2.2. Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren – jedenfalls soweit Beschwerden im Rahmen laufender Vor- oder Hauptverfahren betreffend – im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO). 2.3. Im Rahmen des Vorverfahrens wurde der Beschuldigte zwei Mal, nämlich am 17. Mai 2022 sowie am 30. Mai 2022 durch die Kantonspolizei Aargau delegiert einvernommen. Im Weiteren wurden am 3. Juni 2022 die Be- schwerdeführerin 1 und D._____, am 9. August 2022 C._____, der Vater des Beschuldigten, und am 10. August 2022 E._____, die frühere Buchhal- -8- terin des Schwimmbadbau-Unternehmens, einvernommen. Die Einvernah- meprotokolle liegen in den Akten und stehen der Beschwerdekammer zur Verfügung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ist nicht erkennbar, weshalb es für die Frage, ob das Verfahren einzustellen ist, vor- liegend nicht genügen sollte, auf die in den Akten liegenden Protokolle ab- zustellen, zumal die Beschwerdekammer bei Anfechtung einer Einstel- lungsverfügung keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern lediglich zu beurteilen hat, ob aufgrund der Ermittlungsergebnisse tatsächlich davon auszugehen ist, dass ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch erscheint und deshalb von einer Anklage abzusehen ist (eingehend hierzu unten, E. 8.1). Soweit es aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung angezeigt ist, Personen gerichtlich einzuvernehmen, so sind diese Einvernahmen vom Strafgericht (Art. 343 Abs. 3 StPO) und nicht von der Beschwerdekammer durchzuführen. Die Beschwerdekammer hat in einem solchen Fall vielmehr die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben und damit eine Beweisabnahme durch das Sachgericht zu ermöglichen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ergibt sich aus den Verfahrensakten mit genügender Deutlichkeit, dass keine ernsthaften Aussichten auf eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung bestehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren bezüglich dieser Tat- vorwürfe zu Recht einstellte. 3. Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin 1 im Laufe des Verfahrens eingereichten Ur- kunden wurden daher zu den Beschwerdeakten genommen. Weitere Aus- führungen zum Antrag der Beschwerdeführerin 1, es seien die eingereich- ten Unterlagen zu den Akten zu nehmen, erübrigen sich daher. 4. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die (Teil-)Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt: Die Aussagen der involvierten Parteien gingen hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung betreffend den Verwendungszweck der durch die Beschwerdeführerin 1 getätigten Barzahlungen auseinander. Ei- nig seien sich die Parteien, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Beschul- digten im Rahmen eines Darlehens zwecks Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2 Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 107'953.65 übergeben habe. Der Beschuldigte mache jedoch geltend, noch ein weiteres, privates Darlehen erhalten zu haben, um seine eigenen Schulden zu tilgen. Die Beschwerdeführerin 1 sowie D._____ bestritten hingegen, dass dem Beschuldigten ein zweites, privates Darlehen gewährt worden sei. Gewisse Hinweise auf das Darlehen von Fr. 107'953.65 über- -9- steigende Barzahlungen durch die Beschwerdeführerin 1 fänden sich je- doch auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und denjenigen von D._____. So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, alle Geldbeträge, welche sie dem Beschuldigen übergeben habe, aufgelistet zu haben. Aus dieser Auflistung ergebe sich ein Total von Fr. 121'365.65. Erst später habe die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt, sie habe dem Beschuldigten das Couvert vom 19. Februar 2019 über den Betrag von Fr. 13'412.00 leer und offen übergeben. Warum sie ein leer übergebenes Couvert in ihre Aufstel- lung aufgenommen habe, sei unklar. Zudem habe die Beschwerdeführe- rin 1 auch erklärt, dem Beschuldigten das Geld immer gemeinsam mit D._____ übergeben zu haben, während diese erklärt habe, zwecks Über- gabe des Bargelds auch sehr oft alleine zum Beschuldigten gefahren zu sein. Auch die Aussage von D._____, der Beschuldigte habe ihr am Anfang erklärt, dass hohe Zahlungen auf ihn zukämen und er daher froh um finan- zielle Unterstützung sei, wobei er erklärt habe, dass diese finanzielle Un- terstützung auch ihrem Bruder (d.h. dem Beschwerdeführer 2) zugute- komme, zeige, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht ausschliesslich um ein Darlehen für die Verwendung im Interesse des Beschwerdefüh- rers 2, sondern auch um ein privates Darlehen gebeten habe. Ein schriftli- cher Darlehensvertrag sei am 8. November 2018 bzw. 10. November 2019 von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet worden. Dieses Dokument belege jedoch kein Darlehen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten. Ob dem Beschuldigten nun ein oder zwei Darlehen gewährt worden seien, lasse sich mangels schriftlicher Vereinbarungen und auf- grund der sich entgegenstehenden Aussagen der Parteien nicht abschlies- send feststellen. Insbesondere bleibe aufgrund der sich diesbezüglich teil- weise widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und von D._____ auch unklar, wer dem Beschuldigten wann und wo welche Geld- beträge übergeben habe. Betreffend die Rückzahlungen sei belegt, dass am 4. Juni 2020 insgesamt vier Zahlungen in Höhe von total Fr. 14'980.70, am 13. August 2020 Fr. 13'500.00, am 20. November 2020 Fr. 18'200.00 und am 10. Juni 2022 Fr. 18'000.00 auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 eingegangen seien. Unklar sei jedoch, ob der Beschuldigte zusätzlich auch Barrückzah- lungen geleistet habe. Es lägen sechs anerkanntermassen von der Be- schwerdeführerin 1 unterzeichnete Quittungen bzw. Bestätigungen über Zahlungen in Höhe von Fr. 8'360.50, Fr. 13'942.90 und Fr. 94'000.00 des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin 1 im Recht, wobei der Beschul- digte behaupte, E._____ (damalige Buchhalterin des Schwimmbadbau-Un- ternehmens) habe diese Beträge in seiner sowie der Anwesenheit von D._____ der Beschwerdeführerin 1 übergeben. Der Beschuldigte be- haupte, bei den Beträgen von Fr. 46'005.00, Fr. 22'455.60 und Fr. 28'106.00 handle es sich um das ihm gewährte private Darlehen. Er habe diese Beträge der Beschwerdeführerin 1 und D._____ zurückbezahlt. Die Beschwerdeführerin 1 und D._____ behaupteten hingegen, es seien - 10 - keine Barrückzahlungen erfolgt, die Beschwerdeführerin 1 habe die Quit- tungen bzw. Bestätigungen lediglich unterzeichnet, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, er könne die Überweisung nur aufgrund dieser Dokumente veranlassen. Auch E._____ könne sich nicht mehr an die Rückzahlung der drei Geldbeträge erinnern. Überdies seien die Aussagen des Beschuldig- ten teilweise widersprüchlich. Wie viel Geld der Beschuldigte der Be- schwerdeführerin 1 insgesamt zurückbezahlt habe und ob durch den Be- schuldigten Geld veruntreut worden sei, lasse sich letztendlich aber nicht abschliessend feststellen. Dadurch bleibe unklar, ob inhaltlich unwahre Ur- kunden ausgestellt worden seien. Weitere erfolgsversprechende Ermitt- lungsansätze seien nicht ersichtlich. Vorliegend stünden den Angaben des Beschuldigten zwar nicht allein die Aussage der an der Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerde- führerin 1 gegenüber, allerdings verweise die Beschwerdeführerin 1 mehr- heitlich auf die Aussagen von D._____, welche als Schwester des Be- schwerdeführers 2 und Tochter der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls ein In- teresse an der Verurteilung des Beschuldigten habe. 5. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin 1 zusammengefasst das Folgende geltend: Die von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Quittungen bzw. Bestä- tigungen bewiesen nicht, dass der Beschuldigte Darlehensrückzahlungen geleistet habe. Vielmehr habe es zu den systematischen Täuschungen und Machenschaften des Beschuldigten gehört, dass er der Beschwerdeführe- rin 1 und D._____ vorgespiegelt habe, er benötige diese Dokumente zur Auslösung der Banküberweisung (Beschwerde Ziff. B.II.1.b.bb.ccc. und cc.). Es sei denn auch höchst unwahrscheinlich, dass an einem einzigen Tag, nämlich am 19. April 2020 total Fr. 96'566.60 bezahlt worden sein sol- len. Die WhatsApp-Korrespondenz beweise gerade, dass damals keine solchen Zahlungen erfolgt seien (Beschwerde Ziff. B.II.1.b.dd.aaa. und bbb.). Die Staatsanwaltschaft Baden habe entgegen den Beweisanträgen den Beschwerdeführer 2 nicht einvernommen und auch nicht die Akten des Strafverfahrens gegen E._____ beigezogen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe einerseits nicht begründet, weshalb diese Beweise nicht abgenom- men worden seien, und andererseits durch die Nichtabnahme das Recht auf Beweis der Beschwerdeführer verletzt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe Art. 29 BV daher gleich doppelt verletzt (Beschwerde Ziff. B.II.1.c.bb.- dd.). Die Staatsanwaltschaft Baden habe den Sachverhalt offensichtlich unrich- tig und unvollständig festgestellt und Beweise in offensichtlich unrichtiger - 11 - und unvollständiger Weise gewürdigt. Damit habe sie gegen den Untersu- chungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstos- sen. Überdies seien sowohl Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO als auch Art. 324 StPO falsch angewendet worden. Die Staatsanwaltschaft Baden verkenne, dass den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht nur jene der Beschwerdeführerin 1 (und von D._____) gegenüberstünden, sondern diese auch eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden. Aus den sachlichen Beweismitteln ergebe sich, dass die Aussagen des Be- schuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft seien. Sie stünden insbe- sondere in Widerspruch zu seinen früheren WhatsApp-Konversationen. Hinzu komme in formeller Hinsicht, dass D._____ unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB ausgesagt habe und die Beschwerdeführerin 1 sich nach Art. 303 bzw. Art. 304 StGB strafbar gemacht hätte, wenn sie den Be- schuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hätte. Demgegenüber dürfe sich der Beschuldigte straffrei selbst begünstigen. Entsprechend komme den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und von D._____ eine höhere Glaubhaftigkeit zu. Überdies sei es falsch, aber auch unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft Baden behaupte, D._____ habe ein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten. Denn diese sei nicht geschädigte Person im vorliegenden Verfahren (Beschwerde Ziff. B.II.2.-3.). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten treffe es nicht zu, dass diese zwei Darlehen (nämlich eines für sich und eines zur Verwendung im Interesse des Beschwerdeführers 2) gewährt worden seien. Im Weiteren könne der Beschuldigte abgesehen von den geringfügigen Zahlungen, die er anerkanntermassen im Interesse des Beschwerdeführers 2 geleistet habe, nicht beweisen, dass er weitere Zahlungen in dessen Interesse ge- leistet habe. Überdies habe der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum wiederholt eingeräumt, er schulde der Beschwerdeführerin 1 noch Geld. Freilich habe er in anderen WhatsApp-Konversationen auch das Gegenteil behauptet. Das beweise aber nur dessen widersprüchliches Verhalten. Der Beschuldigte habe denn auch noch einmal Fr. 18'000.00 überwiesen, was er nicht getan hätte, wenn er tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, er schulde der Beschwerdeführerin 1 nichts mehr (Beschwerde Ziff. B.II.4.). Allgemein sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte in der Vergangenheit mit pathologischen Manipulationstenden- zen aufgefallen sei. Es sei bei ihm eine schwere narzisstische Persönlich- keitsstörung mit psychopathischen Zügen einer erwachsenen ADHS fest- gestellt worden (Beschwerde Ziff. B.II.5.c.gg.). 6. Der Beschuldigte macht in der Beschwerdeantwort zusammengefasst das Folgende geltend: - 12 - Die Beschwerdeführerin 1 versuche, dem Beschuldigten eine Beweislast unterzuschieben. Man befinde sich hier aber nicht in einem Zivilprozess. Der Beschuldigte müsse im Strafprozess gar nichts beweisen. Im Weiteren reihe die Beschwerdeführerin 1 Behauptungen aneinander, ohne darzule- gen, mit welchen neuen Ermittlungsansätzen diese bewiesen werden sol- len. Die Beschwerdeführerin 1 schweife dabei so weit von der (Teil-)Ein- stellungsverfügung ab, dass sie es gänzlich unterlasse, aufzuzeigen, wes- halb die (Teil-)Einstellungsverfügung falsch sei. Die Beschwerdeführerin 1 lege nicht dar, weshalb die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkun- denfälschung erfüllt sein sollen, sondern reihe lediglich Sachverhaltsele- mente aneinander, welche von ihr offenbar anders wahrgenommen worden seien (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 8-10). In den ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen habe die Beschwer- deführerin 1 bestätigt, Zahlungen erhalten zu haben. Es erschliesse sich nicht, wie die Beschwerdeführerin 1 darauf komme, dass diese Schreiben lediglich dazu gedient hätten, Zahlungen auszulösen. Zudem habe die Be- schwerdeführerin 1 mehrmals solche Schreiben unterzeichnet. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin 1 mehrmals die Rückzahlung ei- nes Darlehens bestätige, ohne dass ihr jemals Geld zurückbezahlt worden wäre. Die Staatsanwaltschaft Baden nehme im Übrigen keine abschlies- sende Beweiswürdigung vor, sondern zeige lediglich auf, dass keine wei- teren Ermittlungsansätze mehr ersichtlich seien (Beschwerdeantwort Be- schuldigter Rz. 15-20). Es sei nicht klar, weshalb es unrealistisch sein solle, dass an einem Tag Fr. 96'566.60 hätten bezahlt werden sollen. Der Beschuldigte nehme als Geschäftsführer des Familienunternehmens regelmässig Zahlungen in Höhe von weit über Fr. 100'000.00 entgegen. Die WhatsApp-Korrespon- denz beweise lediglich die Meinungsverschiedenheit der Parteien (Be- schwerdeantwort Beschuldigter Rz. 23-27). Die Staatsanwaltschaft Baden habe die Akten des Strafverfahrens gegen E._____ zu Recht nicht beigezogen. Aus diesen Akten ergebe sich ledig- lich, dass diese das Schwimmbadbau-Unternehmen massiv geschädigt habe. Es erschliesse sich nicht, welche Relevanz dies für das vorliegende Verfahren haben soll. Im Übrigen habe E._____ Grund genug gehabt, dem Beschuldigten eins auszuwischen, nachdem dieser das Verfahren gegen sie angestrengt habe. Dennoch gehe aus ihren Aussagen hervor, dass di- verse Zahlungen an D._____ geflossen seien und in diesem Zusammen- hang Quittungen ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer 2 könne aufgrund seiner damaligen Inhaftierung bzw. dem andauernden Massnah- menvollzug keine Auskünfte erteilen, weshalb die Staatsanwaltschaft Ba- den zu Recht auf dessen Einvernahme verzichtet habe. Entsprechend sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1 nicht verletzt worden (Be- schwerdeantwort Beschuldigter Rz. 29-31). - 13 - Entgegen der Beschwerdeführerin 1 habe D._____ dasselbe Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten wie die Beschwerdeführerin 1. Sie sei diejenige gewesen, welche mit dem Beschuldigten kommuniziert habe. Auch könnten die Aussagen der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Wahrheitspflicht nicht pauschal als glaubhafter gelten. Die Staatsanwalt- schaft Baden habe die diversen Widersprüche zwischen den Aussagen von D._____ und den sachlichen Beweismitteln aufgezeigt (Beschwerdeant- wort Beschuldigter Rz. 38-44). Aus der (Teil-)Einstellungsverfügung gehe gerade nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Baden von zwei Darlehen ausgegangen sei. Vielmehr sei die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss gekommen, dass sich die Frage, ob es ein oder mehrere Darlehen gegeben habe, nicht beantworten lasse (Beschwerdeantwort Beschuldigter Rz. 52). 7. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in der Replik wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen. 8. 8.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn - 14 - eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zwei- felsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 8.2. 8.2.1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand der Veruntreu- ung von Vermögenswerten erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Ver- untreuung von Sachen – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem Tatbestand der Veruntreuung von Sachen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen die Veruntreuung von Vermögens- werten zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern - 15 - auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treu- händer ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjeni- gen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Wie beim Anvertrauen von Bargeld, das dem Täter übereignet wird, muss diesen eine vertraglich oder gesetzlich begründete Pflicht zur ständigen Er- haltung des Werts an Guthaben treffen, die dem Treugeber zustehen und über die dem Täter ein Verfügungsrecht eingeräumt wird. Nimmt der Täter auf einem eigenen Konto Gelder ein, die für einen anderen (Treugeber) bestimmt sind oder in dessen Auftrag einem Dritten weitergeleitet werden sollen, müssen – damit die für das Anvertrautsein massgebende Pflicht zur Erhaltung ihres Werts angenommen werden kann – die Beträge dem Täter (Treuhänder) in seiner Eigenschaft als direkter oder indirekter Stellvertreter des Treugebers zugekommen sein (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 7 Ziff. 2.412 lit. b, S. 154). Ein Darlehen kann in der Regel nicht veruntreut werden. Zwar besteht bei einem Darlehen die für die Veruntreuung charakteristische Verpflichtung, das Empfangene dem Treugeber zurückzugeben. Üblicherweise ist der Darlehensnehmer aber nicht verpflichtet, die empfangenen Vermögens- werte ständig zur Verfügung des Darlehensgebers zu halten. Entsprechend sind die übertragenen Vermögenswerte für den Borger üblicherweise nicht (wirtschaftlich) fremd. Anderes gilt aber, sofern gerade eine Werterhal- tungspflicht vereinbart wurde (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 72 zu Art. 138 StGB). Eine Werterhaltungspflicht kann sich bei einem Darlehen daraus ergeben, dass das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Zu prüfen ist hier jeweils im Einzel- fall, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1d; 120 IV 117 E. 2f). 8.2.2. Dem Beschuldigten wurde von der Beschwerdeführerin 1 Bargeld überge- ben. Bei Banknoten und Münzen handelt es sich um bewegliche Sachen und nicht um Vermögenswerte. Vermischt jedoch jemand fremdes Geld mit eigenem, so wird dieser Eigentümer des bisher fremden Geldes (RUSCH/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 727 ZGB; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 46 zu vor Art. 137 StGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das erhal- tene Bargeld mit eigenem vermischt hat und auch mit eigenem Bargeld - 16 - vermischen durfte (es also nicht von seinem eigenen Geld getrennt aufzu- bewahren hatte), weshalb hier nur eine Veruntreuung von Vermögenswer- ten und nicht eine Veruntreuung von Sachen infrage stehen kann. Veruntreut werden können nur Vermögenswerte, welche der beschuldigten Person mit einer Werterhaltungspflicht anvertraut wurden. Vorliegend ist unstrittig, dass dem Beschuldigten von der Beschwerdeführerin 1 mehr- mals Geld übergeben wurde. Fraglich ist jedoch, ob dieses als dem Be- schuldigten mit Werterhaltungspflicht anvertraut gelten kann. Die Be- schwerdeführerin 1 stellte sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten sei ausschliesslich zum Zwecke der Verwendung im Interesse des Beschwer- deführers 2 Geld übergeben worden. Der Beschuldigte anerkennt, dass ihm teilweise zu diesem Zweck Geld übergeben wurde, macht aber gel- tend, es seien ihm darüber hinaus auch für ihn selbst Darlehen gewährt worden. In der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung wird auf die Einver- nahme von D._____ vom 3. Juni 2022 verwiesen. Diese sagte aus, der Be- schuldigte habe sie im Mai 2018 kontaktiert und ihr insbesondere Folgen- des gesagt (Frage 12; Ordner 3, Register 7): " Dann kam seine Argumentation, dass, weil er (C._____) im Gefängnis war, all seine Konton [recte: Konten] gesperrt und überdies auch seine Scheidung noch am Laufen komme [rich- tig wohl: sei]. Er sagte, dass auf ihn hohe Zahlungen [zu]kommen werden und dass, sollte er nicht in der Lage sein, dies zu zahlen, er froh wäre, wenn wir ihn finanziell unterstützen könnten. Er sagte, dass die finanzielle Unte[r]stützung auch meinem Bruder zu Gute komme und dass man vor Gericht für meinen Bruder belegen kann, dass er ein stabiles Umfeld und eine Arbeittätigkeit [recte: Arbeitstätigkeit] hat. Er, C._____, sprach auch da- von, meinenm [recte: meinem] Bruder eine Ausbildung zu ermöglichen, so dass er eine gute Zukunftsperspektive hat. So kam der Stein ins Rollen. Aus der Vorgeschichte heraus und weil [wir] verzweifelt waren, sahen wir keine Arglist dahinter, wir waren überfordert mit [der] Situation meines Bruders. Wir fühlten uns hilflos." Wie die Beschwerdeführerin 1 selbst ausführt, war es vor allem D._____, welche für die Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschuldigten in Kontakt stand bzw. mit diesem für die Beschwerdeführerin 1 verhandelte. Zudem ist aufgrund der Tatsache, dass sie die Tochter der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Schwester des Beschwerdeführers 2 ist, nicht davon auszugehen, dass sie zugunsten des Beschuldigten falsch aussagen würde. Insoweit kommt ihrer Aussage daher eine hohe Glaubhaftigkeit zu. Aus ihrer vorstehend zitierten Aussage geht klar hervor, was die Parteien konkret vereinbarten. Demnach wies der Beschuldigte daraufhin, dass er selbst erst kürzlich aus dem Gefängnis entlassen worden sei und sich in einem Scheidungsverfahren befinde und seine finanzielle Situation prekär sei, zumal seine Konten gesperrt seien. Er bat D._____ um finanzielle Un- terstützung. Demgemäss ging es entgegen dem Vorbringen der Beschwer- - 17 - deführerin 1 stets (auch) um eine persönliche Unterstützung für den Be- schuldigten. Wohl wies dieser darauf hin, dass damit auch dem Beschwer- deführer 2 geholfen werde. Dies durften die Beschwerdeführer sicher so verstehen, dass der Beschuldigte das erhaltene Geld auch für den Be- schwerdeführer 1 einsetzen wollte (etwa zur Finanzierung eines Privatgut- achtens) und er sich auch sonst für ihn einsetzen werde (Anstellung, Miet- wohnung etc.). Davon, dass der Beschuldigte das Geld ausschliesslich für den Beschwerdeführer 2 hätte ausgeben müssen, kann angesichts der kla- ren Aussagen von D._____ aber keine Rede sein. Im Weiteren gilt es auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht einfach zu einem Zeitpunkt ein bestimmter Betrag übergeben wurde. Viel- mehr fragte der Beschuldigte D._____ jeweils an, ob die Beschwerdefüh- rerin 1 konkrete Rechnungsbeträge (pro Anfrage erwähnte er meist meh- rere) wie beispielsweise Fr. 146.50, Fr. 914.85, oder Fr. 6'240.00 bezahlen könne. Angaben, um was für Rechnungen es sich jeweils gehandelt haben soll, machte er jedoch nicht (Beilage 17/1-17/9 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5). Auch diese unspezifischen Anfragen sprechen dafür, dass nicht verabredet worden war, dass das Geld aus- schliesslich für den Beschwerdeführer 2 zu verwenden war, zumal nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht dargelegt wird, um was für Rechnungen es sich denn hätte handeln können, welche der Beschuldigte für den Beschwerdeführer 2 jeweils hätte bezahlen müssen. Zudem wies der Beschuldigte in der Anfrage um 19.32 Uhr auf Beilage 17/5 (Beilage zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) noch ausdrücklich darauf hin, dass er selbst nicht in der Lage sei, die Rechnung zu bezahlen. Es handelt sich hier um einen klaren Hinweis, dass es dem Beschuldigten um ein Darlehen für die Bezahlung eigener Forderungen ging und nicht um Rechnungen, welche für den Beschwerdeführer 2 be- zahlt werden mussten. Denn wäre es um Rechnungen betreffend den Be- schwerdeführer 2 gegangen, hätte es sich von selbst verstanden, dass der Beschuldigte diese Kosten nicht selbst zu tragen hätte. In diesem Fall hätte er nicht auf seine eigene finanzielle Situation hinweisen müssen. Vor diesem Hintergrund mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte am 11. September 2019 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5), also lange nach Auszahlung der Gel- der (Zeitraum 7. Mai 2018 bis 9. Mai 2019), bestätigte, Fr. 107'953.65 "zwecks Verwendung im Interesse von B._____" als Darlehen erhalten zu haben. Denn die Wendung "zwecks Verwendung im Interesse von B._____" ist im oben dargestellten Sinn zu verstehen, nämlich dass der Beschuldigte selbst zuerst wieder seine Situation stabilisieren musste, um gegenüber dem Obergericht ein stabiles Umfeld für den Beschwerdefüh- rer 2 präsentieren zu können. - 18 - Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin 1 zwar durchaus zugestimmt werden, wenn sie ausführt, die Aussagen des Beschuldigten seien hinsicht- lich der von ihm insgesamt erhaltenen Zahlungen widersprüchlich und es handle sich hierbei um Schutzbehauptungen. Tatsächlich sind die Aussa- gen des Beschuldigten voller Widersprüche, wenn er ausführt, er habe Fr. 94'000.00 für den Beschwerdeführer 2 und Fr. 67'000.00 als Darlehen für sich selbst erhalten (Frage 14 der Einvernahme vom 17. Mai 2022; Ord- ner 3, Register 4), in diesem Zusammenhang dann aber auf die hand- schriftliche Zusammenstellung der Beschwerdeführerin 1 verweist, auf wel- cher ein Betrag von insgesamt Fr. 121'365.20 (Beilage 18 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) ausgewiesen wird, nur um dann direkt in der nachfolgenden Frage 15 zu bestätigen, dass der von ihm am 11. September 2019 anerkannte Betrag von Fr. 107'953.65 richtig sei (Bei- lage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) und dann einige Fragen später sich in weitere Widersprüche verstrickt, indem er aus- sagt, auf der handschriftlichen Aufstellung der Beschwerdeführerin 1 fehl- ten Auszahlungen an ihn in Höhe von mindestens Fr. 50'000.00 (Frage 21 ff.). Allerdings sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin 1 und diejenigen von D._____ hinsichtlich des ausbezahlten Betrags nicht widerspruchsfrei. Denn wie bereits erwähnt, liessen sie vom Beschwerdeführer am 11. Sep- tember 2019 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Re- gister 5) einerseits eine Erklärung unterzeichnen, wonach dem Beschuldig- ten insgesamt ein Betrag von Fr. 107'953.65 ausbezahlt worden sei. Ande- rerseits legten sie aber auch eine handschriftliche Aufstellung der Be- schwerdeführerin 1 vor, wonach dem Beschuldigten insgesamt der Betrag von Fr. 121'365.20 (Beilage 18 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021; Ordner 2, Register 5) übergeben worden sei. Die von der Beschwerdeführerin 1 für diese Diskrepanz vorgebrachte Erklärung, sie habe dem Beschuldigten am 19. Februar 2019 nicht den Betrag von Fr. 13'412.00, sondern auf Wunsch des Beschuldigten bloss ein weisses Couvert, auf dem der Betrag von Fr. 13'412.00 vermerkt gewesen sei, übergeben, da der Beschuldigte ge- sagt habe, er werde das Couvert selbst füllen, ist reichlich unglaubhaft (Frage 109 der Einvernahme vom 3. Juni 2022; Ordner 3, Register 6). Ein solches Vorgehen macht überhaupt keinen Sinn. Entsprechend erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso wie bereits der Staatsanwaltschaft Baden letztlich nicht mit der gebotenen Klarheit, welchen Betrag die Be- schwerdeführerin 1 dem Beschuldigten nun tatsächlich übergeben hat. Letztlich mag aber auch offenbleiben, welcher Betrag dem Beschwerdefüh- rer übergeben wurde, da es wie dargelegt für sämtliche Zahlungen an einer verbindlichen Zweckabrede (Verwendung ausschliesslich für den Be- schwerdeführer 2) fehlt, welche Voraussetzung für eine Veruntreuung von Vermögenswerten wäre. - 19 - Ebenfalls offengelassen werden kann bei dieser Sachlage, welchen Betrag der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 zurückbezahlt oder für den Be- schwerdeführer 2 verwendet hat bzw. welchen Betrag der Beschuldigte der Beschwerdeführerin 1 noch schuldet (der Beschuldigte anerkennt Fr. 18'706.10 [Frage 13 der Einvernahme vom 17. Mai 2022, Ordner 3, Re- gister 4] zu schulden, die Beschwerdeführerin 1 beziffert den Betrag auf Fr. 42'531.15). Bei dieser Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft Baden auch auf die Ein- vernahme des Beschwerdeführers 2 verzichten. Wie dargelegt ist massge- bend, ob zwischen dem Beschuldigten und D._____ (welche für die Be- schwerdeführerin 1 mit dem Beschuldigten in Kontakt stand) hinsichtlich des übergebenen Geldes eine verbindliche Zweckabrede getroffen wurde. Nach den Aussagen von D._____ steht fest, dass dies nicht der Fall war. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine Einvernahme des Beschwerdeführers 2 noch hätte, zumal sich dieser im relevanten Zeit- raum im Straf- bzw. Massnahmenvollzug befand und zur Klärung des Sach- verhalts – wenn überhaupt – nur wenig aus eigener Wahrnehmung beitra- gen könnte. Insbesondere war er selbst nicht an den Gesprächen und Ver- handlungen zwischen dem Beschuldigten und D._____ bzw. der Be- schwerdeführerin 1 beteiligt. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Beizug der Akten betref- fend das Strafverfahren gegen E._____ für die Klärung des vorliegend re- levanten Sacherhalts haben könnte. Wie der Beschuldigte zu Recht aus- führt, geht es im Strafverfahren gegen E._____ um Vermögensdelikte von E._____ zum Nachteil des Schwimmbadbau-Unternehmens. Hierbei han- delt es sich um einen Sachverhalt, der mit dem im vorliegenden Strafver- fahren zu klärenden in keinem Zusammenhang steht. 8.3. 8.3.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB stellt sowohl die eigentliche Urkundenfälschung wie auch die Falschbeurkundung unter Strafe. Die Urkundenfälschung im en- geren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirkli- cher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, - 20 - aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfor- dert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Ad- ressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schrift- stücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m.w.N.). Wird die Erklärung dem anderen durch Täuschung abgelistet, entsteht eine unechte Urkunde dann, wenn dem Erklärenden das Bewusstsein fehlt, eine Erklärung abzugeben, oder er gar nicht merkt, dass er eine rechtserhebli- che Erklärung abgibt bzw. unterzeichnet (beispielsweise Bitte um ein an- gebliches Autogramm). Eine Täuschung über den Inhalt der Erklärung be- rührt dagegen die Echtheit der Urkunde nicht. In diesem Fall liegt allenfalls eine mittelbare Falschbeurkundung vor (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 251 StGB). 8.3.2. Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem Beschuldigten vor, er habe Quittungen bzw. Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführerin 1 (in bar) die Beträge von Fr. 8'360.50 (11. März 2019), Fr. 13'942.90 (11. März 2019), Fr. 94'000.00 (11. Dezember 2019), Fr. 46'005.00 (19. April 2020), Fr. 22'455.60 (19. April 2020) und Fr. 28'106.00 (19. April 2020) zurücker- stattet worden seien (Beilagen 28/1-3 zur Strafanzeige vom 28. Mai 2021 und Beilagen 50/1-3 zur Eingabe vom 18. August 2021; Ordner 2, Regis- ter 5) der Beschwerdeführerin 1 unter dem Vorwand zur Unterzeichnung vorgelegt, dass diese Dokumente notwendig seien, um den Auftrag an die Bank, diese Beträge an die Beschwerdeführerin 1 zurückzuzahlen, auszu- lösen. Nach dem von der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Tatvorwurf fehlte es der Beschwerdeführerin 1 bei der Unterzeichnung der Quittungen bzw. Be- stätigungen nicht generell an einem Erklärungsbewusstsein. Diese war sich sehr wohl im Klaren, dass sie eine rechtserhebliche Erklärung abgibt. Ent- sprechend scheidet eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Urkundenfäl- schung im engeren Sinne aus. Es kommt daher nur eine mittelbare Falschbeurkundung in Betracht. Dies- bezüglich wäre vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin 1 über den In- halt der von ihr ausgestellten Urkunden im Irrtum gewesen wäre. Die Be- - 21 - schwerdeführerin 1 macht indessen nicht geltend, dass die Beschwerde- führerin 1 darüber im Zweifel gewesen wäre, dass sie Zahlungsquittungen bzw. Rückzahlungsbestätigungen ausstellt. Solches erschiene vernünf- tigerweise denn auch kaum denkbar. Die von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Quittungen bzw. Bestätigungen sind recht übersichtlich gestaltet und inhaltlich leicht verständlich. Wohl ist die Beschwerdeführe- rin 1 nicht deutscher Muttersprache. Die Einvernahme mit ihr konnte jedoch ohne Beizug eines Übersetzers stattfinden. Entsprechend kann nicht ernst- haft bezweifelt werden, dass sie inhaltlich verstand, was sie mit Unterzeich- nung der Quittungen ("Betrag dankend erhalten") bzw. Bestätigungen ("Mit diesem Schreiben bestätigt Sie die Darlehensrückzahlung von [jeweiliger Betrag]") bestätigte. Entsprechend scheidet auch eine mittelbare Falschbe- urkundung aus. Ob, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, die Beschwerdeführe- rin 1 diese Bestätigungen bzw. Quittungen lediglich unterzeichnete, weil der Beschuldigte behauptet habe, er brauche diese Dokumente, um die Banküberweisung auslösen zu können – was allerdings wenig plausibel er- scheint, bestätigte sie doch gemäss dem Titel der Bestätigungen ("Betr; Darlehn Rückzahlung (Barzahlungen):") Bargeld erhalten zu haben – kann offenbleiben. Denn mit solchen oder vergleichbaren Behauptungen hätte der Beschuldigte sie nicht über den Inhalt der von ihr zu unterzeich- nenden Urkunden getäuscht, sondern bloss über den Verwendungszweck dieser Urkunden. Entsprechend änderten solche Täuschungen nichts da- ran, dass die Beschwerdeführerin 1 sich sehr wohl im Klaren gewesen wäre, welche rechtserhebliche Erklärung sie abgibt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin 1 habe als willenloses Werkzeug des Beschuldigten gehandelt. Im Weiteren käme eine (mittelbare) Falschbeurkundung vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil den von der Beschwerdeführerin 1 ausge- stellten Quittungen bzw. Bestätigungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt. Es sind keine allgemeingültigen objektiven Garantien ersichtlich, welche die Wahrheit der ausgestellten Quittungen bzw. Bestätigungen ge- genüber Dritten gewährleisten würden. Richtig ist zwar, dass eine Quittung von Gesetzes wegen einen gewissen Beweiswert hat. So kann sie dem Schuldner den Beweis für das Erlöschen seiner Verpflichtung erleichtern, indem sie eine Vermutung aufstellt, dass die erwähnte Schuld tatsächlich erloschen ist. Das Ziel der Art. 88 und 89 OR besteht jedoch lediglich darin, den Nachweis der Zahlung zu erleichtern, und nicht darin, Dritten zu garan- tieren, dass der Inhalt der Quittung der Realität entspricht. Es gibt keinen Grund, die Quittung anders als ein in einfacher Schriftform geschlossenen Vertrag zu beurteilen, zu dem das Bundesgericht ausgeführt hat, dass er allein nicht beweist, dass sein Inhalt richtig ist, insbesondere nicht, dass kein Willensmangel oder keine Simulation vorliegt. Folglich ist eine mit ei- ner Quittung versehene Rechnung an sich von Gesetzes wegen nicht mit - 22 - einer ausreichenden objektiven Garantie ausgestattet, um Gegenstand ei- ner Falschbeurkundung zu sein. Einer Quittung kann daher höchstens dann eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, wenn diese aufgrund der Person, welche sie ausgestellt hat, eine besondere Glaubwürdigkeit zu- kommt (vgl. hierzu eingehend BGE 121 IV 131 E. 2c). Dies ist hier indessen nicht der Fall. 8.4. Demgemäss erliess die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht eine (Teil-)Ein- stellungsverfügung hinsichtlich der von den Beschwerdeführern erhobenen Tatvorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Auch haben die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrens- ausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9.2. 9.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 9.2.2. Bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (sofern sie nicht zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen verübt wird) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialde- likte. Demgemäss ist der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädi- gen. - 23 - 9.3. 9.3.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 240.00 und kann in ein- fachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. 9.3.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher er- messensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Akten vergleichsweise umfangreich, die Sachlage wenig übersichtlich und das Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern aufwändig geführt wurde. Allerdings wurde der Verteidiger bereits im Vorverfahren manda- tiert, er musste sich entsprechend nicht neu in den Fall einarbeiten. Über- dies beschränkte sich die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort auf 13 Seiten. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 8 Stunden an- gemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'920.00. Zusätzlich sind pau- schale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Ho- norars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Die Ent- schädigung beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 2'130.00. 9.4. Der Beschwerdeführer 2 ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zi- vilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- klage nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 durch die angebliche Veruntreuung bzw. Urkundenfäl- schung unmittelbar geschädigt worden wäre. Demgemäss muss die Zivil- klage als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen werden. 9.5. Der Beschuldigte beantragte, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Beschuldigten eine Sicherheit in Höhe von Fr. 5'000.00 zu leisten. Wie oben in E. 9.3.2 ausgeführt, geht es vorliegend um Offizialdelikte, weshalb der Beschuldigte aus der Staatskasse und nicht durch die Beschwerdeführer zu entschädigen ist. Bei dieser Sachlage ist das Sicherstellungsbegehren abzuweisen, soweit es nicht ohnehin gegen- standslos ist. - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'130.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Be- schwerdeführers 2 wird abgewiesen. 5. Das Sicherstellungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 25 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger