7. Entgegen der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Voraussetzungen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände der Tätlichkeiten oder der Drohung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Dem Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.