Somit scheint es vielmehr, dass der Beschuldigte seine Äusserung nicht ernst gemeint und auch nicht beabsichtigt hatte, der Beschwerdeführerin zu drohen. Diese scheint als unüberlegte und leichtsinnige Aussage des Beschuldigten zu qualifizieren zu sein. Zudem gab der Beschuldigte der Beschwerdeführerin auf ihre Nachfrage hin klar zu verstehen, dass es ein Witz gewesen sei und hat seine angebliche Drohung auch nicht wiederholt.